Berlin. Für Regresse soll künftig eine Bagatellgrenze von 300 Euro gelten. Sprich: Forderungen, die unter diesem Betrag liegen und bisher viel Bürokratie und zeitliche Ressourcen für Hausärztinnen und Hausärzte bedeutet haben, sollen künftig gar nicht erst verfolgt werden. Das sieht der Entwurf eines Hilfsmittelmodernisierungs- und Bürokratierückbaugesetzes (HiB) vor, der der Redaktion von „Hausärztliche Praxis“ vorliegt.
Der Gesetzentwurf startet nun ins parlamentarische Verfahren, am 17. November sind die Verbände zur Anhörung eingeladen.
Dass die jahrelange Forderung des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes (HÄV) sowie weiterer ärztlicher Vertreter nach einer solchen Bagatellgrenze Eingang in das Gesetz gefunden hat, begrüßen die Bundesvorsitzenden Prof. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Markus Blumenthal-Beier in einer ersten Reaktion. „Damit wird dem Gebaren einiger Krankenkassen, Praxen wegen Klein- und Kleinstbeträgen in endlose bürokratische Verfahren zu verstricken, endlich ein Riegel vorgeschoben.“ Insgesamt sei das Gesetz angesichts des immer tiefer werdenden „Bürokratiesumpfes“ ein Schritt in die richtige Richtung.
Knackpunkt: Bezugsgröße BSNR versus LANR
Konkret ist in dem Gesetzentwurf vorgesehen, dass „neben dem Umfang von Wirtschaftlichkeitsprüfungen die Rahmenvorgaben zukünftig verpflichtend auch die Vorgabe zur Aufnahme einer Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 300 Euro in den Prüfvereinbarungen enthalten müssen, bis zu deren Erreichung Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht beantragt werden können“.
Wichtig in der Praxis: Die Bagatellgrenze bezieht sich laut Referentenentwurf mit Stand 30.10.2026 auf Quartal, Krankenkasse und Betriebsstättennummer (BSNR), nicht auf die einzelne Ärztin oder den einzelnen Arzt, also die LANR. Erste Reaktionen aus Praxen kritisieren dies, da sich dadurch erneut „Schlupflöcher“ für Kassen ergeben könnten, kleinere Regressforderungen zu addieren. Hier wird sich der HÄV für eine Korrektur einsetzen, kündigte er am Mittwoch (4. November) an.
In jedem Fall wird mit der Bagatellgrenze künftig ein großer Teil der Regressverfahren für Arzneimittel wegfallen. „Es wird davon ausgegangen, dass durch diese Maßnahme rund 70 Prozent der bislang durchgeführten Prüfverfahren zukünftig entfallen werden”, schreibt das Bundesgesundheitsministerium.
Aus Sicht des Ministeriums handelt es sich dabei um eine Nullrechnung: Zwar würden den Kassen aufgrund der nicht verfolgten Kleinst-Regresse 3 Millionen Euro fehlen, diese “werden jedoch durch die Reduzierung der bürokratisch aufwendigen Prüfverfahren ausgeglichen”.
Vielfältige Vorhaben vorgesehen
Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere mitunter praxisrelevante Änderungen. Ein Blick in die vielfältigen Vorhaben des 263 Seiten starken Gesetzentwurfs:
- Zuzahlungsbefreiung (Belastungsgrenze): Auf den Nachweis der Chronikerbescheinigung soll „in bestimmten Fällen“ verzichtet werden können. Zudem werden die Kassen verpflichtet, ihre Versicherten über eine mögliche Zuzahlungsbefreiung zu informieren. Dies kann „z. B. über Versicherteninformationen, im Rahmen der Kundenkommunikation oder des Krankengeldfallmanagements oder als Hinweis über die elektronische Patientenakte (Versicherten-App) erfolgen“, heißt es im Gesetz. Wichtig in der Praxis: In Fällen, in denen bereits eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt, sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten die Unterlagen für die Beantragung einer erneuten Befreiung zu Beginn eines neuen Kalenderjahres zu übersenden. Versicherte, die automatisch befreit waren, erhalten die Unterlagen erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ein neuer Antrag fällig wird.
- Krankenkassen werden Modellvorhaben ermöglicht, um einen Direktzugang zur Physiotherapie ohne vorherige ärztliche Diagnose zu erproben.
- Die Umsetzung von Disease-Management-Programmen (DMP) soll „wesentlich vereinfacht und beschleunigt“ werden, heißt es im Gesetz. Unter anderem soll die Zulassung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) entfallen. Durch einen neuen Passus im Gesetz „werden die Krankenkassen ausdrücklich gesetzlich verpflichtet, ihren Versicherten zu allen vom GBA festgelegten chronischen Krankheiten flächendeckend DMP anzubieten“, heißt es. Für die Krankenkassen gilt eine Frist von einem Jahr, nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die Anforderungen für das jeweilige DMP formuliert hat. Wichtig in der Praxis: DMP-Schulungen sollen künftig „auch unter Verwendung digitaler Anwendungen wie Apps beziehungsweise Webanwendungen oder telemedizinisch“ erfolgen können, „wenn dies technisch möglich ist und keine medizinischen Gründe dagegensprechen“. So soll vermieden werden, dass Verträge – wie in der Vergangenheit geschehen – allein deswegen nicht zustande kommen, weil entsprechende Schulungen fehlen.
- Hilfsmittelversorgung: GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer sollen beauftragt werden, einen Rahmenvertrag über die administrativen Inhalte der Verträge zur Hilfsmittelversorgung zu schließen. Durch die Standardisierung sollen Verhandlungen künftig rein die Preise und die Qualität betreffen. Für Konfliktfälle wird ein Bundesschiedsamt eingerichtet. Zudem ist geplant, die Vorgaben für Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durch die Krankenkassen eindeutiger zu fassen: Der GKV-Spitzenverband soll künftig jährlich – unter Einbezug der Patientenorganisationen – einen Versorgungsbereich festlegen, in dem die Kassen im Folgejahr verbindlich Qualitätsprüfungen durchzuführen haben. Die Leistungserbringer werden verpflichtet, “die von den Versicherten unterzeichneten Beratungsdokumentationen nicht nur auf Verlangen der Krankenkasse, sondern in jedem Versorgungsfall vorzulegen” – dies soll elektronisch geschehen.
- Der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen für Hörhilfen wird wieder verpflichtend, um eine aufzahlungsfreie Versorgung zu sichern.
- Psychotherapie: Dem GBA wird aufgegeben, das Antragsverfahren für die Beantragung von Kurzzeittherapie von einem bisher zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren umzustellen. Kinder- und Jugendpsychotherapeuten erhalten eine eigene Bedarfsplanung.
- Auch die Krankenkassen sollen sich über weniger Bürokratie freuen: Unter anderem Rechenschaftsberichte für Bonusprogramme sollen sie künftig nur alle fünf statt alle drei Jahre abliefern müssen. Auch im Mitgliedschafts- und Beitragsrecht sollen viele Nachweispflichten reduziert werden, etwa bei der Familienversicherung oder der Beendigung einer freiwilligen Versicherung.
Vorhandene Bürokratie reduzieren, neue Bürokratie vermeiden
Nicht enthalten ist ein vom HÄV geforderter “Bürokratie-Check” für neue Vorhaben. “Um den Bürokratiewahnsinn im deutschen Gesundheitssystem langfristig in den Griff zu bekommen, müssen neue Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien zukünftig immer und konsequent einem Bürokratie-Check unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie keine zusätzlichen Ressourcen für Bürokratie in den Praxen binden”, so Buhlinger-Göpfarth und Blumenthal-Beier. “Ansonsten werden wir aus dem Teufelskreis nicht herausfinden.”
Sie richten den Blick in die Zukunft: „Genauso wichtig wie unsinnige bürokratische Regeln zu streichen, ist es, nicht ständig neue einzuführen.” Das müsse gleichermaßen für den Gesetzgeber wie für die Selbstverwaltung gelten. Die überkomplizierten Umsetzungen der Vorhaltepauschale oder der Halbjahrespauschale für Chroniker seien die besten Beispiele dafür, was schiefläuft. „Diese Regelungen schaffen in unseren Praxen mehr Arbeit als Nutzen.“
