Von den weitreichenden nachrichtendienstlichen Befugnissen, die die Reform zum Nachrichtendienstrecht vorsieht, sind einige Berufsgruppen ausgenommen. Nicht aber Ärzte und Psychotherapeuten, obwohl sie der Berufsgruppe zugehörig sind, die zum Geheimnisschutz gegenüber Patientinnen und Patienten verpflichtet ist; für sie ist lediglich ein relativer Schutz vorgesehen, ihre Geheimhaltungsinteressen müssen besonders berücksichtigt werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass es dem Bundesverfassungsschutz bzw. dem Bundesnachrichtendienst in Zukunft möglich ist, Praxen nach Belieben zu durchsuchen oder Patientengespräche abzuhören und aufzuzeichnen. Eine Maßnahme kann aber nach Abwägung zulässig bleiben, wenn sie der Aufklärung hinreichend gewichtiger Bedrohungen dient und verhältnismäßig ist.
Differenzierung zwischen Berufen nicht nachvollziehbar
Dennoch: Es kommt zu einer auf den ersten Blick nicht nachvollziehbaren Differenzierung von Berufsgeheimnisträgern, da nur für Geistliche, Rechtsanwälte, Journalisten und Parlamentarier Ausnahmen vorgesehen sind. Ein sachlicher Grund für diese Unterscheidung ist nicht – jedenfalls nicht offensichtlich – erkennbar.
Vielmehr ist eine solche Unterscheidung zwischen den Berufsgruppen der Berufsgeheimnisträger im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient lediglich schwer nachvollziehbar.
Hieraus ergibt sich ein relevantes Schutzdefizit. Patienten offenbaren Ärzten und Psychotherapeuten regelmäßig Informationen aus dem Kernbereich ihrer Persönlichkeit – etwa zu psychischen Erkrankungen, Sexualität, Suchterkrankungen oder familiären Verhältnissen. Die Vertraulichkeit ist deshalb nicht nur berufsrechtlich (Paragraf 9 MBO-Ä) und strafrechtlich (Paragraf 203 StGB) abgesichert, sondern besitzt auch grundrechtliches Gewicht.
Eine erfolgreiche Behandlung ist nur dann möglich, wenn sich Patienten mit körperlichen oder seelischen Nöten vollständig offenbaren können. Patienten müssen darauf vertrauen dürfen, dass ihre Angaben zu Erkrankungen, psychischen Problemen, Suchtverhalten oder persönlichen Lebensumständen vertraulich bleiben und die “Praxisräume nicht verlassen”.
Gleichermaßen müssen Ärzte darauf vertrauen dürfen, dass ihnen alle für die Behandlung erforderlichen Informationen mitgeteilt werden. Fehlt ein solches Vertrauen, aus Angst, “der Staat könne mithören”, besteht die Gefahr, dass Patienten wichtige Informationen zurückhalten oder gar auf eine Behandlung verzichten.
Demnach sind Gesundheitsinformationen und auch alle im Kontext der Sozialanamnese erlangten Informationen ebenso sensibel, wie es Informationen sind, die etwa Rechtsanwälten anvertraut werden. Deswegen hätte auch die ärztliche Schweigepflicht als hohes und schutzbedürftiges Gut innerhalb der gesetzlichen Regelung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
Arzt-Patienten-Verhältnis gefährdet
Im Ergebnis kann die Unterscheidung zwischen den Berufsgeheimnisträgern durchaus für Unsicherheiten bei Patienten sorgen, auch wenn beispielsweise das Abhören von Patientengesprächen oder andere Maßnahmen (auch) bei Ärzten und Psychotherapeuten nur unter strengen – gesetzlich definierten – Voraussetzungen und in Ausnahmefällen möglich sein soll.
Denn es kann zur Folge haben, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient und damit der Erfolg von ärztlichen Behandlungen gefährdet wird, wenn Patienten sich der Vertraulichkeit – wenn vielleicht auch im konkreten Fall unberechtigt – nicht sicher sind. Bereits die – nach dem Gesetzentwurf nicht ausgeschlossene – Möglichkeit, dass Anamnesegespräche oder Therapiesitzungen aufgezeichnet werden, kann Patienten von einer vollständigen Offenbarung abhalten und damit die Behandlung sowie (mittelbar) die Gesundheitsversorgung beeinträchtigen.
Nun wird man einwenden können, dass ein absoluter Schutz bereits deshalb nicht greifen dürfe, da der Arzt selbst Zielperson einer nachrichtendienstlichen Ermittlung sein kann oder an den aufzuklärenden Bestrebungen mitwirkt. Auch hiergegen lässt sich jedoch einwenden, dass dies selbstredend für die weiteren Berufsgeheimnisträgergruppen in gleichem Maße gilt. Es bleibt abzuwarten, ob eine – wünschenswerte – Nachbesserung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens (noch) erreicht werden kann.
