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AbrechnungGeriatrisches Assessment: In der aktuellen GOÄ nur jonglieren möglich

Wer bei Privatpatienten ein geriatrisches Assessment durchführen möchte, ist gezwungen, auf kurative Einzelleistungen zurückzugreifen. Ärztinnen und Ärzte müssen unbefriedigenderweise etwas jonglieren.

In der aktuellen GOÄ existiert keine spezifische Position für das geriatrische Basisassessment.

Hoffnung auf eine bessere Abrechnung von geriatrischen Assessments macht die Reform der GOÄ. Der Entwurf der GOÄneu plant dafür drei spezifische Leistungen.

EBM

Der erste Kontakt mit Herrn G. (s. Kasten oben) wurde mit der 03000, 03220, außerdem der 03360 und der 03230 EBM abgerechnet. Bei weiteren Kontakten dann die 03221 und die 03362 EBM. Nach drei Monaten erneut die 03000, 03220, 03362 und die 03230, zusätzlich noch die 03242.

GOÄ

Nach GOÄ rechnet der Hausarzt zunächst die Nrn. 1, 7, 800, 801 und die Nr. 4 ab. Für die Diagnostik kommen dann die Nrn. 250 samt der Positionen der Laboranalysen der Abschnitte MI und MII, 651, 857, außerdem noch die Nr. 34 hinzu.

Nach drei Monaten dann wieder die Nrn. 1, 4, 7, 250, 800, 857 sowie im Rahmen der Besprechung dann die Nrn. 3 und 5.

Schwerpunkt: Geriatrisches Assessment in der GOÄ

Da in der aktuellen GOÄ keine spezifische Position für das geriatrische Basisassessment existiert, muss hier auf kurative Einzelleistungen zurückgegriffen werden. Abrechenbar sind hier alle Beratungen und Erörterungen, so z. B. die Nrn. 1 und 3, aber auch die Nr. 34, zwingend nach Erstdiagnose aber auch bei einschneidender Verschlechterung.

Bei den klinischen Untersuchungen ist abhängig von der jeweiligen Situation und der Symptomatik das gesamte Spektrum möglich; dies reicht von der symptombezogenen Untersuchung Nr. 5 über die Organbereichsuntersuchung Nr. 7 bis zur Ganzkörperuntersuchung nach Nr. 8.

Bei der Demenz-typischen Symptomatik sind sicher auch eine neurologische Untersuchung nach Nr. 800 und unter Umständen auch eine psychiatrische Untersuchung nach Nr. 801 nachvollziehbar. Sie sollten aber daran denken, dass die Nr. 800 (195 Punkte) nicht neben der Nr. 8 (260 Punkte), wohl aber neben der Nr. 7 (zusammen 355 Punkte) abrechenbar ist.

Werden bei der Abrechnung der Nr. 7 mehrere Organbereiche untersucht, besteht die Möglichkeit der Faktorsteigerung über den Schwellenwert; dies gilt auch bei der Nr. 800, wenn nicht nur eine “eingehende”, sondern eine komplette neurologische Untersuchung erfolgt.

Nicht vergessen sollte man auch die Nr. 4, die Erhebung der Fremdanamnese und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson; dabei ist die Leistung einmal pro Behandlungsfall, aber nicht neben der Nr. 15 im selben Behandlungsfall abrechenbar.

Ausblick: GOÄ-Entwurf

Im GOÄ-Entwurf (Stand 15. Juli 2026) existieren für das geriatrische Assessment insgesamt drei Leistungen:

  • ein Screening-Test (z. B. geriatrisches Screening nach LACHS) mit der Nr. 119 (15 Euro),
  • das hausärztlich-geriatrische Basisassessment mit der Nr. 120 (50 Euro) und
  • das spezialisierte geriatrische Assessment mit der Nr. 121 (150 Euro).

Sollte die GOÄ entsprechend dem Entwurf Wirklichkeit werden, besteht erstmalig die Möglichkeit, ein Screening bei Personen in entsprechendem Alter durchzuführen.

Bei dem Screening nach LACHS handelt es sich um einen Fragebogen mit insgesamt 15 Fragen, die den gesamten geriatrischen Komplex abbilden und aufzeigen sollen, ob und wenn ja, in welchem Bereich ein Defizit bzw. eine Funktions- oder Fähigkeitsstörung besteht. Diese auffälligen Bereiche bedürfen dann einer weiteren Abklärung, z. B. durch das hausärztlich-geriatrische Basisassessment.

Quellen:

  1. ebm.kbv.de/
  2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
  3. www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)
  4. www.ebm-goä.de/ (Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)
  5. www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Honorar/GOAE/2026-07-09_Rechtsteil_GOAE-Entwurf_Vergleich_zu_Version_DAET2025.pdf
  6. www.icd-code.de/
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