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AbrechnungVersorgungspauschale II: Die kleinen Tücken der Abrechnung kennen

Die Abrechnung der Versorgungspauschale II ist nicht kompliziert, aber mit einigen Tücken versehen. So ist die Abrechnung nur in begrenztem Umfang möglich bzw. auch abhängig von der Zahl der behandelten Patienten.

Eine Patientin ist beim Joggen gestürzt und auf ihr Knie gefallen (Symbolbild).

Der Zuschlag 03110 EBM ist – ebenfalls wie die 03100 – altersabhängig. Die Abrechnung der 03100 muss zuvor erfolgt sein.

EBM

Bei der ersten Vorstellung von Frau V. (s. Kasten) rechnet der Hausarzt die 03110 EBM ab, da die Behandlung als intensiver Betreuungsbedarf eingeschätzt wird. Zusätzlich wird die Versorgung der Schürfwunden mit jeweils der 02300 angesetzt.

Die Behandlung des Kniegelenkes selbst kann dagegen nicht abgerechnet werden, ebenso nicht die Folgekonsultationen bis auf ein ärztliches Gespräch über die sportliche Betätigung in der Zukunft.

GOÄ

Wäre Frau V. privat versichert, kämen zunächst die Nrn. 1 und 7 GOÄ infrage, dazu zweimal die Nr. 2003 für die Schürfwunden.

Die Versorgung des Kniegelenkergusses kann mit den Nr. 490, 302 und 204 abgerechnet werden und schließlich noch die Nr. 70. Nach zwei Tagen die Nr. 5 und erneut die Nr. 204, nach einer Woche dann die Nrn. 3 und 5.

Schwerpunkt: Zuschlag 03110 im Folgequartal nach der 03100

Erscheint ein Patient erneut in der Praxis nach Abrechnung der 03100 im Vorquartal, kann der Zuschlag 03110 abgerechnet werden, wenn ein intensiver Behandlungsbedarf vorliegt. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei 8 Prozent der Fälle, die im Vorquartal mit der 03100 abgerechnet wurden.

Für die Abrechnung der Nr. 03110 reicht als obligater Leistungsinhalt lediglich ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt oder ein Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä.

Der Zuschlag ist genau wie auch die Versorgungspauschale altersabhängig, einmal abrechenbar.

  • für Patienten ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr, also im Alter von 18 bis 53 Jahren (03113/19,37 €) und
  • für Patienten ab Beginn des 55. bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres, also im Alter von 54 bis 74 Jahren (03114/22,04 €).

Natürlich gibt es zu diesen Zuschlägen auch gesonderte Vorhaltepauschalen (03046, 03047, 03048), auf deren Spezifizierung hier aber verzichtet wird, da die Kassenärztliche Vereinigung sie automatisch der Abrechnung zusetzt.

In diesem Folgequartal sind im selben Behandlungsfall u.a. die Nrn. 03220, 03221 und 03222 EBM nicht abrechenbar, im selben Arztfall ebenso nicht die Nrn. 01430 und 01435 EBM.

Auch ohne Berechnung der Grundleistung (03110) wird im Folgequartal jedoch die 03020 von der KV zugesetzt; zudem sind dann auch u.a. die Nrn. 03008 und 03371 abrechenbar.

Zusätzlich sollte jeder Fall mit einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Folgequartal mit der Nr. 88230 und jeder Fall mit ausschließlichem Videokontakt mit der Nr. 88220 gekennzeichnet werden. Nur so wird der Fall auch für das Gesprächsbudget (03230) und den Wirtschaftlichkeitsbonus (32100) bei der Abrechnung berücksichtigt.

Quellen:

  1. ebm.kbv.de/
  2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
  3. www.abrechnung-medizin.de/docs?alias=goae (Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück)
  4. www.ebm-goä.de/ (Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold)
  5. www.icd-code.de/
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