Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck aus.
Abbrechen

Digitale GesundheitsanwendungenDiGA: Von kleinen Hoffnungen und großen Hürden

Seit genau sechs Jahren können Hausärztinnen und Hausärzte Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnen. Eine Erfolgsgeschichte haben sie bisher allerdings nicht geschrieben: Zu häufig mangelt es den "Apps auf Rezept" an Evidenz, Praxistauglichkeit und Nutzerfreundlichkeit – bei gleichzeitig hohen Kosten.

Nur rund 14 Prozent der elektronisch verordneten DiGA werden tatsächlich aktiviert.

Dass Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nicht für alle Patientinnen und Patienten in Frage kommen, weiß Dr. Carsten Köber genau. “Apps auf Rezept” verordnet der Hausarzt aus Bad Mergentheim daher “eher sporadisch”. “Meine Hauptindikation ist die unterstützende Behandlung von Patienten mit depressiven Störungen, insbesondere wenn ein Psychotherapieplatz nicht zeitnah verfügbar ist.

” Daneben habe er “vereinzelt” DiGA bei Tinnitus, Schlafstörungen oder Migräne verordnet. Für einen sehr engen Kreis von Menschen können DiGA damit einen Nutzen bringen – insgesamt, das zeigen auch Zahlen, spielen sie im Praxisalltag jedoch eine untergeordnete Rolle.

Seit Oktober 2020 stehen DiGA als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Verfügung. Bis Ende 2025 wurden insgesamt 1,6 Millionen der Apps in Anspruch genommen, 2025 zeigte im Vergleich zu 2024 ein Plus von 63 Prozent. [1]

Auf den ersten Blick erscheint das viel – nicht jedoch im Vergleich mit der Gesamtverordnungslandschaft: Pro Jahr werden zum Beispiel rund 692 Millionen Arzneimittel verordnet. [2] Die Zahlen steigen also zwar grundsätzlich an, trotzdem bewegen sie sich auf einem überaus niedrigen Niveau.

Auffallend sind zudem regionale Unterschiede. So nutzen Menschen in den Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin sie am häufigsten, während das Saarland und Rheinland-Pfalz die Schlusslichter bilden. [2]

Knackpunkt: Evidenz fehlt oft

Hinzu kommt ein entscheidender Knackpunkt der DiGA: Nicht alles, was in der Praxis ankommt, hat auch einen Nutzen für die Versorgung. Denn die Zulassung der Gesundheits-Apps ist in Europa ein Novum [3].

Im Gegensatz zu Arzneien muss der Nutzen von DiGA für die Kostenübernahme nicht abschließend belegt sein, auch eine befristete Aufnahme in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist möglich. So wurden bis Ende September 2026 insgesamt 82 DiGA aufgenommen – 18 wurden jedoch aufgrund eines fehlenden Nutzens wieder gestrichen. Von den aktuell 64 verbleibenden DiGA sind 14 nur vorläufig aufgenommen. [4]

“Es ist nicht nachvollziehbar, dass für DiGA nicht dieselben Anforderungen an Evidenz und Wirtschaftlichkeit gelten wie für andere GKV-Leistungen”, unterstreicht Dr. Wolfgang Ritter, Vorsitzender des Bayerischen Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes und zweiter stellvertretender Bundesvorsitzender. “Und es ist angesichts der harten Einsparungen im ambulanten Bereich uns Hausärztinnen und Hausärzten auch nicht vermittelbar, dass es im ersten Jahr für den Preis einer DiGA keine Regulierung gibt.”

Denn in der Tat folgt nicht nur die Zulassung, sondern auch die Preisbildung einem ungewöhnlichen Prozedere: Der Gesetzgeber ermöglicht es den herstellenden Unternehmen, den Preis ihrer DiGA im ersten Jahr einseitig in beliebiger Höhe festzulegen – sogar unabhängig vom Nutzen. Bislang zeigen die Preise eine Spannbreite von 119 Euro bis zu 2.077 Euro, was laut Kassen “systematisch zu deutlich überhöhten Preisen führt” [5].

Insgesamt rund 400 Millionen Euro haben die Kassen bis Ende 2025 seit der Verordnungsfähigkeit für DiGA ausgegeben – auch ohne nachgewiesenen Nutzen. So wurden über 7 Millionen Euro für DiGA ausgegeben, die wieder aus dem Verzeichnis gestrichen wurden. [5] Ein Rückzahlungsanspruch besteht hierfür nicht.

Gesetzliche Anpassung nötig

Vereinfacht gesagt geben Krankenkassen damit Gelder für Therapien aus, deren Nutzen oft nicht nachgewiesen ist. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband (HÄV) plädiert daher für eine gesetzliche Anpassung, die sicherstellt, dass nur DiGA mit nachgewiesenem Nutzen Teil des GKV-Leistungskatalogs werden.

“Dass DiGA von der Versichertengemeinschaft gezahlt werden müssen, ohne dass für sie ein Nutzen nachgewiesen wurde, lehnen wir klar ab”, betont HÄV-Bundesvorsitzende Prof. Nicola Buhlinger-Göpfarth.

Bei der Festsetzung der Preise müssten außerdem mehr Kostenkontrollen erfolgen. Auf dem Hausärztinnen- und Hausärztetag in Berlin haben die Delegierten deshalb den Gesetzgeber aufgefordert, “Apps auf Rezept” stärker zu regulieren [6].

Die FinanzKommission Gesundheit, die Ende März ihre Vorschläge zur Reform des Gesundheitswesens vorgelegt hatte, schlägt in genau diese Kerbe: DiGA sollten nur mit nachgewiesenem Nutzen in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen werden, außerdem müssten ab dem ersten Tag verhandelte Vergütungsbeträge gelten [7]. An anderen Stellen sind Vorschläge der explizit regierungsberatenden Kommission bereits in Gesetze geflossen.

So gab es bei Redaktionsschluss entsprechende Bestrebungen in Berlin, bei DiGA noch zu kürzen, um eine Stärkung der Krankenhäuser, Psychotherapeuten, Haus- und Kinderarztpraxen gegenzufinanzieren (siehe Artikel).

Hürden für Praxen

Auch für den Praxisalltag wären das wichtige Änderungen. Denn die Verordnung von DiGA ist für Hausärztinnen und Hausärzte keinesfalls einfach: Herauszufiltern, welche Apps für welche Patientinnen und Patienten in Frage kommen, bedeutet oft ein wahres Zeitinvestment.

Das Verzeichnis des BfArM ist unübersichtlich aufbereitet, vorläufig aufgenommene DiGA können jederzeit wieder gestrichen worden sein. Praxisstimmen berichten von teils veralteten Preisen und unübersichtlich aufbereiteten Informationen. 45 Prozent der Ärztinnen und Ärzte haben das Verzeichnis entsprechend noch nie genutzt. [2]

Hinzu kommt ein hoher Beratungsaufwand, da der Zugang zu den “Apps auf Rezept” keinesfalls einfach ist. Ärztinnen und Ärzte müssen daher idealerweise genau identifizieren, welche ihrer Patienten a) motiviert und b) mit Blick auf ihre digitalen und organisatorischen Fähigkeiten in der Lage sind, den teils beschwerlichen Prozess des Therapiestarts zu meistern [8].

“Die absolut wichtigste Maßnahme vor der Verordnung ist für mich ein sehr klares und offenes Gespräch mit dem Patienten”, sagt deshalb auch Dr. Carsten Köber. “Ich weise darauf hin, dass der Erfolg maßgeblich von seinem eigenen Engagement abhängt und eine tägliche Investition von mindestens 30 Minuten in die App erforderlich ist.

Hinzu kommt ein ungleicher Zugang: So sind Nutzer älterer Geräte (Android 13 und älter) aufgrund von Sicherheitsvorgaben faktisch ausgeschlossen; laut Spitzenverband der digitalen Gesundheitsversorgung (SVDGV) betrifft das überproportional ältere und einkommensschwächere Menschen. [9]

Lücken bei Therapietreue

All dies kann zu Lücken in der Adhärenz führen, die den fraglichen Nutzen weiter verstärken. Die Verordnung über das Muster 16 erreicht laut SVDGV Einlöseraten von 50 bis 70 Prozent [9]. Hinzu kommt dann die Nutzung der Apps: “Das Hauptproblem, das ich beobachte, ist die fehlende Compliance und Disziplin der Patienten”, berichtet Hausarzt Köber aus seiner Praxis.

Gerade bei den Adipositas- und Bewegungs-Apps habe ich sehr ernüchternde Ergebnisse gesehen. Eine teure App wurde über ein ganzes Quartal kaum genutzt, was zeigt, dass die alleinige Verordnung ohne die nötige Eigenmotivation des Patienten nicht zum Ziel führt.”

Auch einer Auswertung der Barmer von 2024 zufolge nutzten rund 600 der 1.700 befragten Versicherten eine verschriebene DiGA nicht über die vorgesehene Anwendungsdauer von 90 Tagen (35 Prozent). 230 davon stellten die App sogar schon in weniger als vier Wochen ins digitale Abseits (13,5 Prozent). [2] Aber auch in solchen Fällen müssen die Kassen die Kosten in voller Höhe tragen.

Der seit Anfang des Jahres mögliche Weg des eRezepts für DiGA entschärft hier keinesfalls. In der Versorgungsrealität führt der mitunter komplexe Aktivierungsprozess dazu, dass ein Großteil der verordneten Therapien nicht beginnt: So wurden laut SVDGV zuletzt nur rund 14 Prozent der elektronisch verordneten DiGA tatsächlich aktiviert [9].

Wichtig in der Praxis: Die elektronische DiGA-Verordnung ist für Praxen freiwillig. Die Verordnung per Muster 16 bleibt zulässig. Nutzen Versicherte keine eRezept-App, muss die Praxis einen Patientenausdruck mitgeben, der bei der Kasse eingelöst wird. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erklärt den Ablauf Schritt für Schritt: www.hausarzt.link/zgGee

eRezept verschärft Probleme

Der Grund für die niedrigen Aktivierungsraten ist dabei schwer auszumachen: Ob es sich lediglich um mangelnde Nutzerfreundlichkeit handelt oder eine generell mangelnde Akzeptanz von DiGA, ist bis dato nicht untersucht.

“Die Erkenntnis, dass teilweise mehrere Wochen verstreichen, bis Versicherte den Freischaltcode für die DiGA bei ihrer Krankenkasse anfordern (…), wirft die Frage nach dem Stellenwert (…) auf”, heißt es zumindest im Abschlussbericht der Pilotierung der elektronischen Verordnung [10].

Mehrere Ärztinnen und Ärzte berichteten darin übereinstimmend, dass die Einlösung der DiGA-Verordnungen häufig aufgeschoben werde. Eine Ärztin formulierte: “Patienten sagen, sie machen das später, wenn sie aus dem Urlaub zurück sind – oder sie nutzen ohnehin schon eine App.” [10]

Fazit

  • Am 6. Oktober 2020 wurden die ersten beiden Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet; seither können Hausärztinnen und Hausärzte die “Apps auf Rezept” verordnen.
  • Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband kritisiert deutlich strukturelle Probleme bei Zulassung und Preisbildung: So können DiGA – im Gegensatz zu Arzneien – auch ohne nachgewiesenen Nutzen ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen und verordnet werden, zudem können Hersteller ihre Preise im ersten Jahr frei festsetzen. Ärzte und Kassen fordern gesetzliche Änderungen.
  • Im Praxisalltag führen diese Knackpunkte zu Herausforderungen: DiGA werden teils wieder aus dem Verzeichnis gestrichen, hinzu kommen ein hoher Beratungsaufwand, Hürden im komplexen Aktivierungsprozess und mangelnde Therapietreue. Hausärztinnen und Hausärzte müssen daher sehr genau abwägen, für welche ihrer Patientinnen und Patienten DiGA geeignet sind.

Quellen:

  1. DiGA-Bericht des GKV-Spitzenverbandes 2025, zuletzt aufgerufen am 13.10.2026
  2. Grobe, T. et al: BARMER Arztreport 2024, DiGA-Spezial, Schriftenreihe zur Gesundheitsanalyse – Band 45, zuletzt aufgerufen am 13.10.2026
  3. Der DiGA-Fast-Track – bald auch europaweit?, Whitepaper, zuletzt aufgerufen am 13.10.2026
  4. DiGA-Verzeichnis des BfArM, zuletzt aufgerufen am 30.9.2026
  5. Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 8.4.2026, zuletzt aufgerufen am 13.10.2026
  6. Beschlüsse des 47. HÄT, zuletzt aufgerufen am 13.10.2026
  7. Erster Bericht der Finanzkommission Gesundheit, zuletzt aufgerufen am 13.10.2026
  8. Schröder, T.: DiGA-Guidance #4 Wie finde ich die „richtigen“ Patienten für DiGAs?, zuletzt aufgerufen am 13.10.2026
  9. DiGA-Report 2025 des Spitzenverbandes Digitale Gesundheitsversorgung, zuletzt aufgerufen am 13.10.2026
  10. Gematik: Abschlussbericht der E-Verordnung DiGA-Pilotierung, zuletzt aufgerufen am 13.10.2026
▲
E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärztinnen und Hausärzte, Praxismitarbeitende und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Hausärztinnen- und Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
(max. 5 Dateien; PDF, JPG, PNG oder TIF)

Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.