Ein Hörakustikunternehmen lobte über Payback eine Gutschrift von 500 Payback-Punkten für die Wahrnehmung eines kostenlosen Hörtests bei einem Akustiker aus. Der Wert der ausgelobten 500 Payback-Punkte entspricht einem Wert von fünf Euro – die Punkte können in Prämien, Einkaufsgutscheine oder Spenden umgewandelt werden.
Die Wettbewerbszentrale befand, das Angebot verstoße gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Zuwendungsverbot.
Bei der Bewerbung von medizinischen Behandlungen dürften keine Geschenke gewährt werden, so die Wettbewerbszentrale und bezog sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2025, Az. I ZR 43/24.
Demnach ende die Ausnahme für geringwertige Kleinigkeiten bei Medizinprodukten wie Hörgeräten bereits bei einem Wert von einem Euro. Nachdem die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Bochum erhoben hatte, verpflichtete sich das Hörakustikunternehmen zur Unterlassung.
red